Wenn eine Immobilie an eine Erbengemeinschaft vererbt wird, ist das oftmals schon kompliziert genug. Noch komplexer wird es, falls das Objekt noch nicht vollständig finanziert ist.

Ob und wie eine Anschlussfinanzierung durchführbar ist wenn der Immobilienkredit noch läuft, verrät dir dieser Ratgeber.


Anschlussfinanzierung Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft erbt Immobilie mit bestehendem Darlehen - Was tun?

Um herauszufinden, wie die Erbengemeinschaft mit den offenen Forderungen der Bank am besten umgeht, müssen der laufende Kredit und seine Bedingungen genau betrachtet werden.

Denn eines ist klar: Werden die Zahlungen an die Bank nicht weitergeführt, greift die Hypothek, die im Normalfall Bestandteil der Immobilienfinanzierung ist. So kann die Bank als letztes Mittel die Zwangsversteigerung des Objekts einleiten, um die offenen Forderungen zu begleichen.

Deshalb sollten Sie und Ihre Miterben versuchen, die Finanzierung der Immobilie nach Möglichkeit abzuschließen. Das kann je nach Sachlage durch ein Fortführen des bestehenden Darlehens oder auch über eine gemeinsame Anschlussfinanzierung erfolgen.

Gerade bei vermieteten Objekten, die der Erbengemeinschaft langfristig regelmäßige Einnahmen versprechen, lohnt sich dieser Aufwand erfahrungsgemäß.



„anschlussfinanzierung“

Jetzt Anschlussfinanzierungen vergleichen

Welche Finanzierungskosten kommen bei den aktuellen Hypothekenzinsen auf mich zu? Antworten auf diese Fragen liefert unser Finanzierungsrechner.


Betrachte das bestehende Darlehen unter folgenden Gesichtspunkten:

  • Wie lange gilt der vereinbarte Festzins noch?
  • Wie groß ist die Restschuld nach Ablauf der Festzinslaufzeit?
  • Sind vorzeitige Sondertilgungen möglich?
  • Ist eine Kündigung möglich? Wie hoch wäre in diesem Fall die Vorfälligkeitsentschädigung?
  • Wie sind die Kreditkonditionen im Vergleich zu momentanen Angeboten auf dem Markt?
  • Muss die Erbengemeinschaft für ein Forward-Darlehen für die Restschuld eintreten? Wie sind hier die Konditionen?

So lässt sich abschätzen, ob eine Prolongation, also eine weitere Finanzierung beim bisherigen Kreditgeber, oder eine Umschuldung in Form einer Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank am vorteilhaftesten ist. 

Wenn ausreichend Eigenkapital innerhalb der Erbengemeinschaft zur Verfügung steht, kann auch die komplette Tilgung der Restschuld und damit das Aufheben der Hypothek eine Option sein. Dies würde immerhin das Problem der Finanzierung lösen.


Was geschieht, wenn nur ein Teil der Erben das laufende Darlehen begleichen möchte?

Wenn die geerbte Immobilie gleichermaßen allen Erben gehört, gilt das auch für die entsprechende Hypothek. Daher hat die Bank alle Erben gesamtschuldnerisch in der Haftung.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die restliche Darlehenssumme zu gleichen Teilen von allen Erben eingetrieben wird. Die Bank hat vielmehr die Möglichkeit, diejenigen Erben heranzuziehen, die am ehesten zahlungsfähig erscheinen und kann entsprechend einen höheren Anteil verlangen. Das macht die Übernahme eines bestehenden Darlehens im Erbfall so kompliziert, wenn eine Erbengemeinschaft in den Kredit eintritt.

Ob und wie viel die einzelnen Erben im Falle einer solchen Zahlungsforderung bereits vorab gezahlt haben, spielt für den Kreditgeber dann keine Rolle. Die bisher getätigten Zahlungen münden zwar theoretisch in einem Anspruch gegenüber den nichtzahlenden Erben – ob diese Ansprüche durchgesetzt werden können, ist jedoch keinesfalls gesichert. 

tipp
Tipp:

Wer seinen Teil der Darlehensschuld allein begleichen möchte, ohne mit weiteren Forderungen konfrontiert zu werden, hat die Möglichkeit, eine entsprechende Einzelvereinbarung mit der Bank zu treffen.

Erbengemeinschaft Darlehen begleichen

Raus aus den Erbverbindlichkeiten

Wer keine Lust mehr auf die Erbengemeinschaft hat, kann versuchen sich aus dieser zu lösen. Das kann einvernehmlich erfolgen oder auch gegen den Willen der anderen Erben.

In diesem Fall können sich Bank und zahlungswilliger Erbe darauf einigen, dass der Erbe mit der Zahlung einer bestimmten Summe aus der Schuldhaft entlassen wird. Das kann zwar für den Einzelnen eine gute Idee sein für die Erbengemeinschaft als Ganzes ist das aber eher selten vorteilhaft.

Somit hat der entsprechende Erbe nichts mehr mit der Tilgung des bestehenden Darlehens zu tun. Allerdings besteht kein Recht auf eine solche Vereinbarung, sodass man als zahlungswilliger Erbe auf die Kulanz der Bank angewiesen ist.

Falls es wirklich angestrebt wird aus dem Kredit der Erbenegemeinschaft auszutreten, müssen die entsprechenden Verbindlichkeiten getilgt werden. Dafür kann eine Anschlussfinanzierung für jeden Einzelnen Erben in Frage kommen. Soll jedoch als Gemeinschaft ein neues Darlehen aufgenommen werden, so kann dies auch nur mit der gesamtem Erbengemeinschaft geschehen.


Voraussetzungen für ein Anschlussdarlehen der Erbengemeinschaft

Kommt die Tilgung der Restschuld auf einen Schlag nicht infrage und sind die Konditionen für eine Prolongation beim aktuellen Kreditinstitut wenig attraktiv, muss sich die Erbengemeinschaft um die Anschlussfinanzierung kümmern.

  • Grundsätzlich können nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft das Anschlussdarlehen gemeinsam und gesamtschuldnerisch aufnehmen.
  • Entsprechend wird jeder Darlehensnehmer für das gesamte Darlehen in Haftung genommen. Das bedeutet: Theoretisch kann sich die Bank einen Erben aussuchen, der für die Zahlung der Zinsen und Raten verantwortlich ist.
  • Außerdem müssen in diesem Rahmen alle Erben damit einverstanden sein, dass die Eintragung der Grundschuld als Absicherung vorgenommen werden darf.


Seit 2016 gilt zudem die sogenannten EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die unter anderem die Rechte der Kreditnehmer stärkt.

Im Rahmen dieser Richtlinie ist eine ausführliche persönliche Beratung des Kreditnehmers vorgeschrieben, bevor ein Darlehen vergeben wird.

Bei einer Anschlussfinanzierung für eine Erbengemeinschaft muss demnach jeder einzelne Erbe diese Beratung durchlaufen. Je nach Anzahl der Erben und der Höhe des Darlehens kann es sein, dass die Bank diesen Aufwand scheut und eventuell einen Kredit für die Gemeinschaft ablehnt.

Dokumente Erbengemeinschaft Anschlussfinanzierung

Welche Dokumente braucht eine Erbengemeinschaft für die Anschlussfinanzierung?

Konnten sich alle Erben auf die Beantragung der Anschlussfinanzierung einigen und wurde eine Bank gefunden, die sich dazu bereiterklärt und attraktive Konditionen bietet, kann der Kreditantrag gestellt werden.

Folgende Unterlagen müssen spätestens bei der Beantragung der Anschlussfinanzierung vorliegen:

  • Bauplan
  • Grundbuchauszug
  • Flurkarte
  • Kaufvertrag
  • Bei vermieteten Immobilien: aktuelle Mietverträge
  • Einkommens- und Vermögensauskunft aller Erben

Was passiert, wenn nicht alle Erben zustimmen?

Je mehr Personen zur Erbengemeinschaft gehören, desto schwieriger ist es, eine Lösung zu finden.

Wenn sich ein oder mehrere Erben gegen die Aufnahme eines Anschlussdarlehens stellen, besteht die Möglichkeit, diese auszuzahlen und von den Pflichten und Rechten, die mit dem Immobilienbesitz verbunden sind, zu befreien – auch dafür wird allerdings deren Einverständnis benötigt.

Der dafür nötige Verkauf kann entweder innerhalb der Erbengemeinschaft durchgeführt werden oder an Dritte geschehen.

Als Alternative zur Auszahlung besteht die Möglichkeit, dass nur einer oder einige aus der Erbengemeinschaft das nötige Darlehen aufnehmen und damit für die Tilgung haften.

Diesem Verfahren müssen alle Erben zustimmen und schriftlich festhalten, dass sie damit einverstanden sind, dass die Grundschuld auf der gemeinsamen Immobilie als Sicherheit genutzt werden darf.

Denn sonst muss die Absicherung auf anderem Wege wie beispielsweise durch Wohneigentum der jeweiligen Darlehensnehmer erfolgen. Dadurch steigt das individuelle finanzielle Risiko des Einzelnen weiter, was diese Lösung um einiges unattraktiver macht.

hint
Hinweis:

Zahlungsunwillige Erben können nicht dazu gezwungen werden, einen Vertrag für eine Anschlussfinanzierung zu unterschreiben.

Die Anteile der laufenden Kosten für die Instandhaltung der Immobilie müssen jedoch auf jeden Fall übernommen werden, solange der Erbe als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.


Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank
Artikel herunterladen
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren dich als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich für dich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, dir eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen deiner rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir dir, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

War dieser Artikel hilfreich?
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.